Die Lizenzierung von erfolgreichen Film- und Fernseh-Charakteren bleibt ein weites Feld. Strategien sind nicht immer eindeutig und Fallstricke lauern. Wer eine profitable IP innehat, tut für den Erhalt mitunter schon einiges.
Von allzu großer Gegenliebe waren sie nicht begleitet, die Spider-Man-Filme ohne Spider-Man. Während der erste „Venom“-Film von 2018 noch als großer Erfolg am Box Office verbucht wurde, gingen die Einspielergebnisse bei Teil 2 und 3 (2021 bzw. 2024) kontinuierlich nach unten. „Morbius“ (2022) kratzte noch an der Profitabilität, wohingegen „Madame Web“ und „Kraven the Hunter“ (beide 2024) als klare Flops über die Ziellinie gingen. Ganz zu schweigen von den inhaltlichen Bewertungen der leidenschaftlichen Fan-Community.
Der Grund, warum es diese Spidey-losen Spidey-Filme, das sogenannte Sony’s Spider-Man Universe (SSU) überhaupt gibt, ist zumindest teilweise eine komplexe Lizenz-Vereinbarung zwischen Sony und Marvel Studios. Ende der 1990er-Jahre ist Marvel finanziell angeschlagen und verkauft die Rechte an Spider-Man-Verfilmungen an Sony. Die Auflage, dass spätestens alle fünf Jahre eine Veröffentlichung erscheinen muss, damit ein Inhaber seine Lizenz behält, hat Sony seither erst mit einer Trilogie, dann einem zweiteiligen Reboot erfüllt – und schließlich bis heute mit dem SSU.
Spider-Man wieder bei der eigenen „Mutter“ geparkt
Während der beliebte Protagonist seit Jahren in einer
wiederum innerhalb dieses Konstrukts geschlossenen Sonder-Vereinbarung seine
Netze doch wieder im Rahmen des Marvel Cinematic Universe (MCU) spinnt, hält
sich Sony mit den Ersatzleuten über Wasser. Mit dem MCU hat man es, zumindest
bis zum Abschluss von Phase 3, bekanntermaßen geschafft, eine zusammenhängende
Narration über mehr als 20 Filme hinweg aufzubauen, die gleichermaßen von den
Fans größtenteils geschätzt wie auch an den Kinokassen erfolgreich war. In
diesem Umfeld parkte Sony sein Tafelsilber nur zu gern – in der Hoffnung, dass
es dort zusätzlich aufpoliert werde.
Sollte es sich bei dem parallel aufgebauten SSU eher um einen lizenzerhaltenden Platzhalter als um eine mit großer Vision errichtete Fantasy-Saga handeln, so würde dies im Hause Sony natürlich niemand zugeben. Schließlich ist man ja trotz der erwähnten Ausfälle über die gesamte Strecke bislang immer noch profitabel. Trotzdem zeigt der Fall, welches Invest ein Studio heutzutage einzugehen bereit ist, um eine etablierte Entertainment-Lizenz zu behalten.
Rechtliche Verstrickungen statt Blockbuster-Stunts
Lizenzierung von Film- und Fernseh-IPs im deutschsprachigen Raum sind zwar nicht von derartigen Blockbuster-Rechte-Stunts gekennzeichnet, dafür jedoch auch hin und wieder von einem Zusammenspiel zwischen Urheberrecht, Markenrecht und konkreten Film- und Designrechten. Die Rechte an den Figuren liegen häufig bei Autoren, Verlagen oder öffentlich-rechtlichen Sendern.
Hier lohnt es sich, genau hinzuschauen. Diverse rechtliche Fragen wurden im weiteren Sinne letztlich anhand der Frage entschieden, ob eine bestimmte Schaffenshöhe vorlag.
Der Komiker Otto Waalkes etwa hat seine „Ottifanten“ als Marke eingetragen. Film-, Lizenz- und Bühnenrechte sind getrennt verwertbar. Waalkes hat die zentralen Rechte selbst behalten und lizenziert sie ausgewählt. Dass seine Ottifanten einen derart starken Markenkern erlangt haben, war für Waalkes vor einigen Jahren auch bei einem Rechtsstreit hilfreich, als er von der Rechteinhaberin des James-Rizzi-Kunstwerks „Summer in the City“ wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung, wettbewerbswidriger Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung beklagt wurde. Denn die tierischen Protagonisten auf der Persiflage „Ottifanten in the City“ wurden vom OLG Hamburg als ausreichend prominent bewertet, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Rechtliche Beratung immer eine gute Idee
Gar vor dem Bundesgerichtshof wurde eine Klage der Rechteinhaberin von „Pippi Langstrumpf“ abgewiesen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt sah, weil eine Einzelhandelskette Karnevalskostüme verkaufte und bewarb, die dem Outfit der Heldin aus Astrid Lindgrens Kinderbüchern doch sehr stark ähnelten. Doch bunte Strümpfe, Sommersprossen und Zöpfe allein sind nicht untrennbar mit der literarischen Figur verknüpft und seien deshalb nicht schutzfähig, so der BGH.
Schließlich wäre da der spektakuläre Fall um die Figur „Moneypenny“,
der jüngst ebenfalls vor dem BGH zugunsten der Beklagten entschieden wurde. Die
Rechteinhaber von „James Bond“ sahen ein Vergehen in dem Vorgang eines
deutschen Mittelstandsunternehmens, Sekretariats-Dienstleistungen unter dem
Namen der berühmten MI6-Mitarbeiterin anzubieten. Den Namen hatte man jedoch,
anders als viele andere aus der Bond-Saga, niemals als Marke eintragen lassen.
Auch die Rechte aus einer nicht eingetragenen Marke konnte die Klägerin nicht geltend machen, da es sich um eine Filmfigur und nicht um eine Ware oder Dienstleistung handelte. Auch auf das Wettbewerbsrecht oder auf einen eigenständigen Titelschutz konnte sich die Klägerin nicht berufen. Hierfür waren äußerliche oder andere Merkmale der literarischen Figur nicht genau genug definiert.
Es ist ein weites Feld – Licensing im Entertainment-Sektor. Lizenzinhaber, die einen vielversprechenden Character ins Bewegtbild bringen, sind mit einem marken- und lizenzrechtlichen Consulting ebenso gut beraten wie Lizenznehmer, die eine ein vielversprechendes Produkt mit einer IP versehen möchten. Nicht überall sind Prozesse, Zuständigkeiten und Ansprechpartner so klar definiert, wie dies der rbb bei seinem Dauerbrenner „Sandmännchen“ pflegt.
