Kein Werktitelschutz: „Moneypenny“ darf weiter verwendet werden
Amazon hat als Rechteinhaber der James-Bond-Filme vor dem Bundesgerichtshof jetzt eine Niederlage erlebt. Eine Klage wurde abgewiesen, die es einem deutschen Unternehmen verbieten sollte, Sekretariatsdienstleistungen unter dem Namen der Bond-Sekretärin Moneypenny anzubieten.
Moneypenny: Obwohl sehr viele Menschen diesen Namen eindeutig mit der Sekretärin aus den der „James Bond“-Filmreihe verbinden, ergibt sich daraus kein markenrechtlicher Schutz. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine Klage der James-Bond-Rechteinhaber abgewiesen. Letztere wollten einem Unternehmen aus Norddeutschland untersagen, weiterhin Sekretariatsdienstleistungen unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ oder „My Moneypenny“ anzubieten.
BRANDORA hat zu Beginn der Verhandlung über den Fall berichtet. Ein Gastbeitrag des Juristen Dr. Frank Hagemann klärte darüber auf, dass die Bond-Rechteinhaber zwar diverse Namen und Charaktere markenrechtlich haben schützen lassen – aber eben nicht Moneypenny. Nun stand die Frage im Mittelpunkt, ob der Charakter genug „Eigenleben“ aufweist, um per Titelschutz geschützt zu werden.
Demnach müsste die Sekretärin also auch losgelöst von ihrer Rolle in den Bond-Filmen als Figur wahrgenommen werden können. Zum Beispiel durch besondere optische oder charakterliche Merkmale. In dem vorliegenden Fall hat dies in früheren Instanzen bereits das Landgericht und das Oberlandgericht Hamburg verneint.
Dem gab der Bundesgerichtshof nun Recht und verwies auf die Verknüpfung zum Grundwerk. Diese zeige, dass es keine Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Figur gebe.
