Retro-Marken erhalten und modernisieren – Interview mit Tobias Bier (BBS Rechtsanwälte)

Retro-Marken sind ein viel gefragtes Gut in der Spielwarenbranche. Der fortwährende Nostalgie-Hype und die kaufkräftige Zielgruppe der Kidults bestimmen den Markt und sorgen dafür, dass so manche Brand aus den 80er- und 90er-Jahren immer wieder neu aufgelegt wird. Doch wann verliert eine Marke eigentlich ihren Markenschutz? Und was muss man beachten, wenn eine längere Zeit inaktive Marke neu aufgelegt oder modernisiert wird? Rechtsanwalt Tobias Bier von der Kanzlei BBS Rechtsanwälte ist Experte auf dem Gebiet und erzählt im BRANDORA-Interview einige prägnante Anekdoten.
Herr Bier, in welchen Bereichen der Spielwaren-Branche spielen „Retro-Marken“ eine besonders wichtige Rolle?
In meiner Praxis als Anwalt mit dem Schwerpunkt auf Markenrecht habe ich vor allem mit zwei Bereichen der Spielwarenbranche zu tun. Zum einen dort, wo es um die Wiedergabe der Marke in Bezug auf Produkte geht. Etwa bei historischen Automodellen. So vertreten wir die historische Trabant-Marke von 1958. Diese ist im Besitz eines in Zwickau ansässigen Verein, der über das Lizenzgeschäft seine Vereinstätigkeit finanziert. Man kümmert sich um die Bewahrung des industriellen Erbes des Trabanten, seiner Herstellung und Geschichte. Die Lizenzvergabe bezieht sich auf den ikonischen Schriftzug. Zudem hat der Rechteinhaber Zugriff auf technische Daten, historische Unterlagen und viele weitere Inhalte. Diese Ressourcen werden häufig genutzt, beispielsweise in der Verpackungsgestaltung bei Sammelfahrzeugen und Spielzeug-Trabis.
Der andere große Bereich sind digitale Spiele, Stichwort „Arcade Games“. Hier wurde immer wieder der Versuch unternommen, die ersten sogenannten Telespiele in ihrer Gestaltung wieder auf Konsolen zu bringen – zum Beispiel bei Commodore. Derzeit versuchen ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens gemeinsam mit Investoren, diesen Mythos wiederzubeleben. Bei derart großen untergegangenen Marken ist es oft so, dass die Marken-Portfolien noch irgendwo auffindbar sind. Bei Commodore gab es eine Auffanggesellschaft mit Geschäftssitz in der Karibik die das Portfolio gekauft hat. Die Marken sind nun wieder überführt worden in das neu gegründete Unternehmen.
Welche juristischen Aspekte sollten Lizenzinhaber von Retro-Marken generell im Blick haben?
Wir haben es hier mit einem recht unübersichtlichen Umfeld zu tun. Um im Beispiel Commodore zu bleiben: Seit den gut 30 Jahren, die seit der Insolvenz des Ursprungs-Unternehmens vergangen sind, gab es diverse Akteure auf dem Markt, die Commodore-Marken für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen angemeldet haben. In diesem Umfeld müssen sich diejenigen, die den Neustart wagen, zurechtfinden. Daher muss man stets prüfen, ob der Lizenzgeber tatsächlich Inhaber der prioritätsältesten Marke ist. Ob er dann aufgrund seiner rechtlichen Position in der Lage ist, Inhalte wie historische Designs, Fotos oder Rechte an Characters zur Verfügung zu stellen, wäre darüber hinaus auch gut zu wissen.
Unter welchen Umständen kann man das Recht an einer Marke verlieren?
Eine Marke kann verfallen, wenn sie länger als fünf Jahre nach Eintragung nicht „rechtserhaltend genutzt“ wurde, wie es juristisch korrekt heißt.
Welche Maßnahmen zur „rechtserhaltenden Benutzung“ können Lizenzinhaber ergreifen?
Rechtserhaltende Benutzung bedeutet, dass ich meine Marke zur Eroberung oder Behauptung von Markenanteilen nutze. Dies muss in einem kaufmännisch nicht völlig untergeordneten Umfang geschehen. Hier gibt es allerdings keine klar definierten Zielmarken. Bei teuren Automobilen kann es reichen, wenn in den fünf Jahren vielleicht vier Fahrzeuge hergestellt werden, die dann zu hohen Summen verkauft werden. Bei Brettspielen hingegen bräuchte es sicherlich größere Auflagen, um eine rechtserhaltende Benutzung vonstattengehen zu lassen. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob die Bemühungen ernsthaft genug waren, was Auflagen und erwarteten Umsatz anbelangt.
Wer also historische Rechte an einer Marke besitzt, sollte sich aktiv um diese kümmern und die Benutzung auch nachvollziehbar dokumentieren. Schließlich muss man als Markeninhaber zu jeder Zeit in der Lage sein, auf Nachfrage Dritter die rechtserhaltende Benutzung der Marke nachzuweisen. Sich nach nicht genutzten Marken umzuschauen und die Löschung zu verlangen, ist ein Jedermannsrecht. Dessen sollte man sich unbedingt bewusst sein.
Gab es prominente Beispiele, in denen Markenrechte verfallen sind und auf Antrag dritter gelöscht wurden?
Ja, das gibt es immer wieder. Ein Fall, an dem ich selbst beteiligt war, waren die europäischen Markenrecht an der Airline-Marke Pan Am. Diese haben wir vor fast 20 Jahren erfolgreich angegriffen und zur Löschung gebracht. Unser Mandant hatte eigene Markenrechte begründet, wobei ihm die historischen Rechte immer wieder entgegengehalten wurden. Die Rechtsnachfolgerin der eigentlichen Markeninhaberin hatte sich zur rechterhaltenden Benutzung unter anderem auf Spielzeug mit dem Pan-Am-Label sowie auf den Kinofilm „Catch me if you can“ und die Prominenz des Markenlogos berufen. Jedoch sind im europäischen Markt keine Pan-Am-Passagierflugzeuge geflogen. Die Rechteinhaber waren also nicht mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen in der relevanten Region aktiv.
Was sollte man bei der „Wiedergeburt“ einer Marke beachten?
Ich habe vorhin schon die Frage der Übersichtlichkeit im Marken-Umfeld thematisiert. Hier muss man einen Überblick über das kennzeichenrechtliche Umfeld erlangen. Kann ich meine Marke neu eintragen, ohne dass sich Inhaber älterer Marken zur Wehr setzen? Das funktioniert in der Regel nicht auf Anhieb und nicht ohne Gegenwehr. Derzeit bin ich etwa mit der Wiederbelebung der Windsurfing-Marke HiFly beschäftigt. Versucht man also, solch eine bekannte Marke neu zum Leben zu erwecken, muss man sich durchaus darauf einstellen, dass in der Zwischenzeit Marken eingetragen wurden, die der eigenen durchaus ähnlich sind – oder zum Beispiel deren Wortbestandteile beinhalten. Mit denen muss man sich dann einigen oder eben auch um den einen oder anderen Aspekt streiten. Das kann aber durchaus auch eine Chance darstellen, einen Image-Transfer aus der Vergangenheit in die Gegenwart zu retten.
Die Modernisierung einer alten Marke kann ja auch in ein markenrechtliches Dilemma führen.
Richtig. Wenn die Modernisierung aus dem Schutzbereich der alten Marke heraus führt, kann es passieren, dass keine rechtserhaltende Benutzung der alten Marke mehr vorliegt aber gleichzeitig die neue Marke noch nicht geschützt ist. Aus meiner Sicht werden die Zeitabstände, innerhalb derer Marken angefasst und Modernisierungen unterzogen werden, in den letzten Jahren immer kürzer.
Aus juristischer Sicht muss man sich immer wieder die Frage stellen: Stellt die neue Marke noch eine rechtserhaltende Benutzung der alten, eingetragenen Marke dar? Es gibt ja sehr marginale Anpassungen, bei denen da kein Zweifel bestehen sollte – prominentes Beispiel ist hier der „Lufthansa“-Kranich. Bei anderen Marken hingegen verändern sich komplette Farbwelten oder es werden Symbole ausgetauscht. Dann kann man hinsichtlich einer rechtserhaltenden Benutzung der alten Marke durch die neue Gestaltung schon mal Zweifel haben. Wenn das nicht der Fall ist, dann liegt die Überlegung nahe, eher eine neue Marke anzumelden. Dann wiederum muss man sich neu im Kennzeichen-Umfeld orientieren. Abhängig vom Ergebnis sollte man darüber nachdenken, entweder die Markenmodernisierung etwas zurückhaltender zu gestalten oder die alte Marke parallel zu der neuen Gestaltung häufiger rechtserhaltend zu benutzen, um den Schutz der historischen Marke nicht zu verlieren. Retro-Produktreihen sind hier ein gern genutztes Stilmittel.
Anders gesagt: Wer die Rechte an einer Retro-Marke erhält – sei es nun durch Unternehmensnachfolge oder einen Zukauf – und der Meinung ist, diese Marke sei altbacken gestaltet, der sollte sich vor einem Rebranding immer die Frage stellen, ob die Vorteile einer Modernisierung die juristischen Schwierigkeiten überwiegen, die mit dem Rebranding ggf. einhergehen.