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Die bislang gültige Richtlinie ist 20 Jahre alt. "Obgleich sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllte und bereits für ein hohes Maß an Spielzeugsicherheit in der EU gesorgt hat, bedarf sie einer Überarbeitung. Außerdem müssen neue Sicherheitsrisiken berücksichtigt werden, wie sie durch die Entwicklung und Vermarktung neuer Arten von Spielzeug auftreten (können), die unter anderem aus neuartigen Stoffen hergestellt sind", erklärt Berichterstatterin Marianne THYSSEN. "Kinder bilden eine besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppe. Außerdem sollten ihre Eltern und Betreuer darauf vertrauen können, dass auf dem europäischen Markt angebotenes Spielzeug strengen Sicherheitsanforderungen genügt", so Thyssen weiter. 80 Prozent der Spielsachen werden importiert Rund 80 % des in der EU vermarkteten Spielzeugs werden eingeführt. Im Laufe des Jahres 2007 wurden Millionen in China hergestellte Spielzeugartikel aufgrund ihrer Nichtkonformität mit den europäischen Normen zurückgerufen. Der Warenverkehr macht somit die Überarbeitung der Richtlinie notwendig. Darüber hinaus enthalten Spielzeuge immer mehr chemische Stoffe, was eine Anpassung der Rechtsvorschriften an die mit dem Vorhandensein dieser Stoffe sowie mit der möglichen besonderen Verwendung von Spielzeug durch Kinder (Saugen, Werfen usw.) verbundenen Risiken erfordert. Strengere Sicherheitsauflagen Die Richtlinie legt fest, welchen Sicherheitsanforderungen Spielzeug entsprechen muss, wenn es in der EU hergestellt und/oder verkauft werden soll. Sie gilt "für Produkte, die offensichtlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden". Sicherheitsanforderungen betreffen etwa die enthaltenen chemischen Stoffe, die physikalischen und mechanischen Eigenschaften, die Entzündbarkeit oder die elektrischen Eigenschaften. Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen ihrer Spielzeuge dafür sorgen, dass diese den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Ebenso wird festgeschrieben, dass Importeure nur konformes Spielzeug in der EU in Verkehr bringen dürfen. In der Richtlinie sind detailliert die Sicherheitsanforderungen aufgelistet, die erfüllt werden müssen. Unter anderem ist festgelegt, dass Spielzeuge und Teile davon so beschaffen sein müssen, dass die Gefahr der Strangulation oder des Erstickens ausgeschlossen ist, sowie dass Spielzeug in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen darf. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs müssen so gestaltet und hergestellt werden, dass die Gefahr von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist. Verbot von 55 allergieauslösenden Duftstoffen 55 allergieauslösende Duftstoffe in Spielzeug werden verboten. Jedoch wird eine begrenzte Zahl von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern u. a. ein Warnhinweis angebracht wurde. Die Grenzwerte für bestimmte Metalle, insbesondere Arsen, Cadmium, Chrom (IV), Blei, Quecksilber und organisches Zinn, die besonders toxisch sind und deshalb in Kindern zugänglichen Spielzeugteilen nicht absichtlich verwendet werden dürfen, werden auf die Hälfte der als sicher geltenden Werte festgesetzt. So soll sichergestellt werden, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind. Krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie keine Gefahr darstellen. Gefahr des Verschluckens verhindern Die Vorschriften für kleine Einzelteile, die Kleinkinder verschlucken können, werden verschärft: "Spielzeug und seine Bestandteile sowie die abnehmbaren Teile von offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmtem Spielzeug müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile", so die Richtlinie. Spielzeug, das mit einem Lebensmittel so verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, wird untersagt. „Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Gefahrenhinweis tragen, beispielsweise: „Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Achtung: Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet.” Diese Gefahrenhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Einschränkung begründen. Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. Keine Gehörschäden durch Spielzeug Um Kinder vor der Gefahr einer Hörschädigung durch Geräusche abgebendes Spielzeug zu schützen, werden strengere und umfassendere Normen zur Begrenzung der Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche festgelegt. Spielzeug, das Geräusche macht, muss so gestaltet und hergestellt sein, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet. Produktdatei Die Hersteller müssen eine Produktdatei erstellen sowie ein sog. "Konformitätsbewertungsverfahren" durchführen. Wenn mit diesem Verfahren nachgewiesen wurde, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, wird die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. Die Produktdatei muss alle sachdienlichen Angaben über die Mittel enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. |