Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe "Cayla" aus dem Verkehr

Bundesnetzagentur - 17. Februar 2017

 
Privatsphäre ist gerade bei Kindern zu schützen
Die Bundesnetzagentur geht gegen unerlaubte funkfähige Sendeanlagen in Kinderspielzeug vor und hat bereits erste Exemplare vom Markt genommen.

Cayla, die 2014 mit dem Top 10 Spielzeugpreis ausgezeichnet wurde, ist eine Puppe mit langen blonden Haaren und einem coolen Outfit. Neben einem Schwätzchen ist sie folglich auch gern für das altbekannte Frisieren und Ankleiden zu haben. Aber Cayla kann noch viel mehr: Kinder können sich mit ihr unterhalten und sogar von ihr lernen. Zuerst muss dafür die Cayla-App auf einem Smartphone oder Tablet installiert werden ‒ egal, ob mit Android- oder Apple-Betriebssystem ‒ dann verbindet sich die Puppe via Bluetooth mit dem Gerät und greift darüber sogar auf das Internet zu.

Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören. Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.

"Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland", so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. "Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft".

Weitere Produkte werden überprüft

Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte.  Vorgehen gegen Eltern nicht geplant

Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe "Cayla" ausgehen. Sie hat bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant.

Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.