Der Spielwarenhersteller Moose Toys sah seine Designrechte verletzt, da das Unternehmen UP International ein Produkt auf den Markt gebracht hatte, dass der eigenen Marke „Gui Gui“ zu sehr ähnelte. Das Bezirksgericht Den Haag sah dies ähnlich, gab Moose Toys recht und erließ eine einstweilige Verfügung gegen UP. Tobias Bier von der Hamburger Kanzlei BBS Rechtsanwälte ist Fachanwalt für Marken- und Designrecht. Für BRANDORA ordnet er den Fall juristisch ein.
Die Einstweilige Verfügung in Sachen MOOSE TOYS LTD gegen UP INTERNATIONAL B.V. wegen des Angebots und des Vertriebs des „Slime“ Produkts „Glossy Goo“ hat in der Spielwarenbranche großes Aufsehen erregt, das nicht nur der schlagkräftigen Litigation-PR von Moose Toys geschuldet ist. Die Entscheidung bietet Anlass zu einer näheren Betrachtung des Urteils und der praktischen Ableitungen, die sich daraus ziehen lassen:
Auf welche Rechte hat sich Moose Toys berufen?
Moose Toys hat einen ganzen Reigen von Rechten angeführt, die sie durch die Nachahmung „Glossy Go“ verletzt sahen:
· Designrechte an dem doppelwandigen Behälter
· Markenrechte „GO GLOW“ & GUI GUI“
· Wettbewerbsrecht (Sklavische Nachahmung)
Auf welcher Grundlage hat das Gericht seine Entscheidung gefällt?
Das Gericht in Den Haag hat das Urteil zu Gunsten von Moose Toys allein auf Grundlage des EU-weit eingetragenen Designrechts an dem doppelwandigen Behälter zugesprochen und im Rahmen seiner Entscheidung eine Markenverletzung ausdrücklich verneint. Auf das Argument der sklavischen Nachahmung ist das Gericht nicht weiter eingegangen, nachdem die Anträge auf Grundlage des Designrechts im Wesentlichen zugesprochen wurden.
Was hat der „Spaß“ gekostet und wie lange hat es gedauert?
Moose Toys hat Kosten in Höhe von € 46.079,50 nachgewiesen und zur Erstattung gefordert, das Gericht hat € 18.000,00 zzgl. der entstandenen Gerichtskosten zur Erstattung zugesprochen. Zwischen der Abmahnung und dem Urteil im Einstweiligen Verfügungsverfahren, einem Eilverfahren, dem nun gegebenenfalls noch ein Hauptsacheverfahren folgt, sind knapp acht Monate vergangen
Was können wir daraus lernen?
Die Durchsetzung von eigenen Rechten ist kostspielig und gestaltet sich häufig als langwieriges Unterfangen. Die Anmeldung des Designs, auf dessen Grundlage der Fall gewonnen werden konnte, war mit nur € 350,00 Anmeldegebühren hingegen äußerst günstig und schnell erledigt.
Auch wenn ein Produktkonzept an sich regelmäßig ebenso wenig Schutz genießt wie eine Geschäftsidee, gibt es doch fast immer konkrete Designs, Merkmale und Bezeichnungen, die sich schützen lassen, und deren Schutz sich auch wirksam gegen Nachahmer und Plattformbetreibern (!) durchsetzen lässt.
Insbesondere bei dem Unterfangen, Plattformbetreiber auch ohne Gerichtsverfahren zur Löschung von Angeboten nachgeahmter Produkte zu bewegen, sind eingetragene Schutzrechte (Marken, Designs & Patente) von besonderer Bedeutung.
Doch auch ohne eingetragene Schutzrechte ist man als innovatives Unternehmen Nachahmungen gegenüber nicht schutzlos ausgeliefert:
Zum einen bietet das Wettbewerbsrecht mit dem „wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz“ ein scharfes Schwert gegen Produktnachahmungen abseits von oder ergänzend zu allen eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechten. Zum anderen gewinnt das Urheberrecht seit der BGH-Entscheidung „Geburtstagszug“ eine immer größere Bedeutung für die Durchsetzung von Produktdesigns.
Welche Handlungsempfehlungen lassen sich aus der Erkenntnis ableiten?
Bis zur Markteinführung sollten die Weichen bereits gestellt sein, was Patent- und Designrechte anbelangt, da eine wesentliche Schutzvoraussetzung deren notwendige Neuheit ist. Beim eingetragenen Design besteht zu Gunsten des Anmelders eine Neuheitsschonfrist von bis zu einem Jahr, die strategisch aber eher dazu genutzt werden sollte, die Internationalisierung vorzubereiten, als auf den letzten Drücker erstmalig Designs anzumelden.
Gleiches gilt für Verträge mit externen (Produkt-) Designern. Wer sich Verfahren à la Geburtstagszug um Auskünfte und weitere Vergütungsansprüche ersparen will, der sollte rechtssichere Vereinbarungen mit externen Designern abschließen, die auch einem überragenden Erfolg des jeweiligen Produkts wirtschaftlich standhalten. Der Gesetzgeber hat die Rechte von Urhebern in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt. Wer meint, dem mit Vereinbarungen begegnen zu können, die weitreichende Buyouts mit einer pauschalen Vergütung abgelten, irrt.
Auch die Reichweite des notwendigen Markenschutzes ist idealerweise in einem frühen Stadium geklärt, damit die Entwicklung bereits unter dem Schutz der angemeldeten Marke erfolgen kann.
Allerdings sind auch nach der Markteinführung Vertragsanpassungen oder Ausweitungen des Markenschutzes möglich, idealerweise vor der großen Ankündigung einer weitreichenden Kooperation oder eines bedeutenden Markteintritts.