Der Boom asiatischer Sammelkarten sorgt nicht nur für neue Geschäftsmöglichkeiten, sondern auch für wachsende rechtliche Unsicherheiten. Immer häufiger wenden sich Händler an CE-Expertin Nadja Lüders, nachdem ihre Importe aus Japan, Korea oder China beim Zoll aufgrund fehlender CE-Kennzeichnungen oder unvollständiger Unterlagen beanstandet wurden. Dabei geht es häufig um sogenannte Grauimporte, deren rechtliche Situation über die Produktsicherheitsvorschriften hinaus weitere Fragen aufwirft. Lüders ist auf CE-Konformitätsbewertungen spezialisiert, jedoch keine Ansprechpartnerin für die Legitimierung solcher Importe. Im Interview erläutert sie, welche Pflichten Importeure tatsächlich haben, welche Fehler immer wieder auftreten und warum eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Anforderungen unerlässlich ist.
Frau Lüders, warum erreichen Sie derzeit vermehrt Anfragen von Händlern, die Sammelkarten aus Japan, Korea oder China importieren möchten?
Es besteht eine starke Nachfrage nach Sammelkarten. Asiatische Karten befeuern den Hype zusätzlich, da sie auf dem europäischen Markt bislang selten erhältlich sind. Zudem sind sie häufig günstiger, weil der europäische Zwischenhandel entfällt. Für Importierende ist das ein lukratives Geschäft. Sie wenden sich an mich, weil der Zoll bei der Einfuhr häufig die fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende Begleitunterlagen wie die EU-Konformitätserklärung oder eine fehlende EU-Verantwortlichenadresse beanstandet.
Woher kommt aus Ihrer Sicht die Unsicherheit bei Importeuren asiatischer Sammelkarten?
Viele Importierende vertreiben die Karten als Investmentprodukte. Ihre Kundschaft ist häufig zwischen 20 und 40 Jahre alt und hofft auf eine Wertsteigerung. Die Unsicherheit entsteht, weil der Zoll als erste Kontrollinstanz streng prüft, ob die Produkte sicher und rechtskonform sind. Die Kontrollen fallen je nach Standort unterschiedlich aus. Das EU-Schnellwarnsystem „Safety Gate“ zeigt jedes Jahr zahlreiche Mängel bei importierten Spielzeugen. Deshalb achtet der Zoll in diesem Bereich besonders auf eine korrekte Kennzeichnung. Fehlen CE-Kennzeichnung oder EU-Verantwortlichenadresse, wird die Einfuhr gestoppt und es werden Nachweise angefordert. Viele Importierende setzen sich erst dann erstmals mit dem europäischen Produktrecht und ihren Pflichten auseinander.
Viele Händler gehen davon aus, dass Originalware automatisch problemlos in der EU verkauft werden darf. Welche rechtlichen Anforderungen werden dabei häufig übersehen?
Die Rückverfolgbarkeit zu einem in der EU verantwortlichen Wirtschaftsakteur ist zentral. Viele Importierende unterschätzen diese Pflicht: Die Angabe einer EU-Adresse einschließlich einer elektronischen Kontaktmöglichkeit ist nicht optional. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, werde ich als Importeurin zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin und trage sämtliche Pflichten im Bereich der Produktsicherheit. Anders ist es, wenn ich die Ware innerhalb der EU einkaufe und lediglich weitervertreibe – dann sind meine Pflichten geringer. Dennoch muss auch der Handel sicherstellen, dass Spielzeuge eine CE-Kennzeichnung tragen und ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU angegeben ist.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) ist vielen Importierenden ebenfalls nicht bekannt. Sie verpflichtet Hersteller und Importeure dazu, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen – von der Verpackung bis zum Recycling oder der Entsorgung. In Deutschland müssen sich Importierende unter anderem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Wer Produkte auch in andere EU-Mitgliedstaaten vertreibt, muss zusätzlich die jeweiligen nationalen EPR-Vorgaben beachten. Diese unterscheiden sich derzeit noch von Land zu Land. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) soll künftig für mehr Vereinheitlichung sorgen.
Hinzu kommen mögliche marken- und vertriebsrechtliche Fragestellungen. Importierende sollten daher sorgfältig prüfen, ob der Vertrieb als Grauimport zulässig ist – insbesondere wenn Produkte ausdrücklich nur für den asiatischen Markt bestimmt sind. Eine nachträglich angebrachte CE-Kennzeichnung oder EU-Adresse löst diese Problematik nicht.
Welche Rolle spielt die CE-Kennzeichnung bei Sammelkarten und verwandten Produkten überhaupt?
Ohne CE-Kennzeichnung dürfen Spielzeuge in der EU grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Ihr geht ein definierter Konformitätsbewertungsprozess voraus, der dokumentiert werden muss. Dazu gehört auch die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung. Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, darf die CE-Kennzeichnung angebracht werden.
Theoretisch kann ich Sammelkarten anhand harmonisierter Spielzeugnormen selbst bewerten, sofern alle sicherheitsrelevanten Informationen vorliegen. In der Praxis fehlt diese Grundlage bei Importen jedoch häufig, weil die Kommunikation mit Herstellern außerhalb der EU unzureichend ist. Dann sind zusätzliche Prüfungen durch ein Prüflabor erforderlich.
Wer Produkte importiert und den CE-Prozess erst im Nachhinein beginnt, riskiert erhebliche wirtschaftliche Verluste, wenn sich die Ware letztlich als nicht verkehrsfähig herausstellt.
Wo verläuft die Grenze zwischen einem Sammlerprodukt und einem Spielzeug – und warum ist diese Unterscheidung für Händler so wichtig?
Produkte, die ausschließlich für Sammlerinnen und Sammler ab 14 Jahren bestimmt sind, fallen nicht unter die Spielzeugvorgaben, sondern unter die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Sie benötigen keine CE-Kennzeichnung, müssen aber ebenfalls sicherheitsbewertet werden.
Die GPSR übernimmt viele Anforderungen aus dem harmonisierten Produktsicherheitsrecht. Rückverfolgbarkeit, Sicherheitsbewertung und Dokumentation sind auch hier verpflichtend. Viel spricht dafür, Sammelkarten als Spielzeug einzuordnen – insbesondere dann, wenn der Originalhersteller sie selbst als Spielzeug auf den Markt bringt. Eine abweichende Einstufung ist zwar grundsätzlich möglich, führt in der Praxis jedoch häufig zu Problemen mit Zoll und Marktüberwachung.
Welche Pflichten übernimmt ein Händler, wenn er selbst Produkte aus Nicht-EU-Ländern importiert und in Europa in Verkehr bringt?
Wer Produkte aus einem Nicht-EU-Land erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt, gilt rechtlich als Importeur. Vor dem Verkauf muss geprüft werden, ob das Produkt den europäischen Anforderungen entspricht, alle vorgeschriebenen Herstellerangaben und Warnhinweise enthält und die eigenen Importeurdaten angebracht sind. Produkte, die unsicher oder nicht konform sind, dürfen nicht bereitgestellt werden.
Wer Produkte unter eigener Marke vertreibt oder sicherheitsrelevante Änderungen vornimmt, übernimmt darüber hinaus die Pflichten eines Herstellers. Zusätzlich trägt der Importeur die Verantwortung für die gesamte Einfuhrabwicklung – von der Zollanmeldung über die korrekte Tarifierung bis hin zu Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer.
Gibt es typische Fehler, die Sie bei diesen Importen immer wieder beobachten?
Viele Importierende kümmern sich erst nach dem Versand um Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung – genau diese Punkte überprüft der Zoll jedoch bereits bei der Einfuhr. Bleibt die Ware dort hängen, wird es häufig hektisch und teuer. Gelangt der Vorgang an die Marktüberwachung, fehlen oft wesentliche Bestandteile der technischen Dokumentation. Prüfberichte allein reichen nicht aus. Besonders Sicherheitsbewertungen und vollständige technische Unterlagen fehlen häufig. Fehler in der EU-Konformitätserklärung deuten zudem auf einen unvollständigen CE-Prozess hin.
Welche Konsequenzen drohen, wenn die erforderlichen Nachweise oder Kennzeichnungen fehlen?
Ohne CE-Kennzeichnung dürfen Spielzeuge nicht in Verkehr gebracht werden. Fehlen die Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU oder weitere vorgeschriebene Informationen zur Rückverfolgbarkeit, darf die Ware ebenfalls nicht vertrieben werden. Der Zoll hält solche Sendungen regelmäßig an der Grenze zurück. Gelangen nicht konforme Produkte dennoch auf den Markt, drohen Rückrufe und bei wiederholten Verstößen Bußgelder. Diese Folgekosten stellen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar. Wer Sammelkarten importiert, ohne die rechtlichen Anforderungen zu kennen, handelt wirtschaftlich fahrlässig.
Welche Informationsquellen oder offiziellen Leitlinien empfehlen Sie Händlern, die sich vor einem Import über ihre Pflichten informieren möchten?
Die Europäische Kommission stellt umfangreiche Informationen und Leitlinien zum europäischen Produktrecht bereit. Im Spielzeugbereich ist insbesondere die Leitlinie Nr. 20 hilfreich, die die Abgrenzung zwischen Sammlerprodukt und Spielzeug erläutert. Im Zweifel muss der Hersteller diese Einstufung gegenüber den Marktüberwachungsbehörden begründen können. Gibt es das betreffende Produkt bereits als CE-gekennzeichnetes Spielzeug auf dem europäischen Markt, wird eine abweichende Einordnung deutlich schwieriger.
Auch die Industrie- und Handelskammern bieten ihren Mitgliedern fundierte Informationen, Webinare und Beratungsangebote. Diese Möglichkeiten sollten bereits vor dem Import genutzt werden.
Sehen Sie bei asiatischen Sammelkarten aktuell regulatorische Graubereiche oder handelt es sich eher um Wissenslücken bei den Importeuren?
Graubereiche wird es immer geben. Gesetze setzen Leitplanken, sie können jedoch nicht jede Einzelsituation abbilden. Entscheidend ist deshalb eine bessere Kommunikation – insbesondere entlang der Lieferkette. Rechtliche Vorgaben müssen verständlich vermittelt werden und die Verantwortlichen frühzeitig erreichen. Grundsätzlich kann jede Person ohne besondere Vorkenntnisse ein Gewerbe anmelden und Produkte importieren. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn über die damit verbundenen Pflichten aufzuklären.
CE für Spielzeug
Dipl.- Designerin Nadja Lüders
Expertin für Spielzeugsicherheit
Vorstand des Wir machen Spielzeug e.V.
DIN e.V. KMU-Rat Mitglied
