von Dr. Mischa Dippelhofer, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes
Markenschutz oder originalgetreue Nachbildung?
Viele Automobilhersteller lassen ihre Marke nicht nur für Automobile, sondern auch in Warenklasse 28 für Spielzeuge schützen.
Dies stellt die Hersteller von Spielzeugautos vor ein Problem: Wollen sie das Auto originalgetreu in kleinerem Maßstab herstellen, so muss das Auto am Kühlergrill auch die Marke des Herstellers tragen. Benötigen sie hierzu eine Lizenz des Herstellers? Die Antwort darauf ist nicht so einfach.
Zwar ist das Markenrecht europaweit einheitlich geregelt. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in dieser Frage eine Entscheidung getroffen, die nicht zu einer einheitlichen Rechtsanwendung in Europa führen wird. Er hat festgehalten, dass eine für Spielzeug eingetragene Marke auch durch die Anbringung an einem Spielzeugauto benutzt wird, wenn dadurch die Funktion der Marke beeinträchtigt wird(1). Dies sei allerdings dann nicht gegeben, wenn die Verbraucher in einem Mitgliedsstaat der EU daran gewöhnt seien, dass Spielzeugautos die Marken der Hersteller der Originalfahrzeuge tragen, um diese originalgetreu nachzubilden(2). Es sei Sache des nationalen Gerichts, dies für die jeweiligen Verbraucher in dem Mitgliedsstaat festzustellen(3). Die Anbringung der Marke an dem Spielzeugauto könne auch den Ruf der bekannten Kraftfahrzeug-Marke ausbeuten. Allerdings sei es auch hier Sache des nationalen Gerichts, dies festzustellen(4).
Für Deutschland hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren letztinstanzlich festgestellt, dass die Verbraucher in der an einem Spielzeugauto angebrachten Marke „Opel“ nicht den Hersteller des Spielzeugautos erkennen(5). Daher sei die Funktion der Marke nicht beeinträchtigt(6). Eine Rufausbeutung der bekannten Marke durch die Nutzung auf Spielzeugautos sei zwar möglich, aber nicht unlauter, solange es nur um die originalgetreue Nachbildung des Fahrzeugs gehe(7).
Dass das Recht, die Marke des Originalherstellers auf einem Spielzeugauto zu verwenden, auch in Deutschland Grenzen hat, zeigt hingegen ein Urteil des LG Düsseldorf. Eine Vertriebsgesellschaft brachte in Deutschland einen sehr billig hergestellten Formel 1 Spielzeugrennwagen aus Plastik auf den Markt. Er lehnte sich an das Erscheinungsbild von Ferrari Rennwagen an, verwendete jedoch als Kennzeichen nicht das Ferrari-Pferd, sondern einen schwarzen Stier in einem gelben Wappen. Das LG Düsseldorf verurteilte die Vertriebsgesellschaft zur Unterlassung des Vertriebs wegen Verletzung der Ferrari-Bildmarke. Es liege eine Rufausbeutung der bekannten Marke Ferrari vor und diese sei auch unlauter, da gerade keine originalgetreue Nachbildung vorliege. Das billige Modell sei keine Nachbildung eines Original-Rennwagens und auch das Kennzeichen weiche von der Original-Marke ab(8).
Für Deutschland ist also festzuhalten: Die Marke des Originalherstellers darf ohne dessen Lizenz auf einem Spielzeugauto verwendet werden, wenn es sich um eine originalgetreue Nachbildung des Fahrzeugs handelt und auch die verwendete Marke nicht verändert wird. Es empfiehlt sich, die Marke nur dort an dem Spielzeugauto zu verwenden, wo sie auch im Original angebracht ist, und keinesfalls an der Umverpackung.
Dieses Ergebnis ist jedoch leider nicht ohne weiteres auf andere europäische Staaten übertragbar. Die Frage, ob der Verbraucher in der maßstabgetreuen Abbildung der Marke auf einem Spielzeugauto eine Benutzung der Marke des Herstellers oder nur eine gute Replik des Fahrzeuges sieht, kann in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich beurteilt werden. In Spanien hat der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) noch 2004 entschieden, die Abbildung der Marke „Harley-Davidson“ auf einem Spielzeugmotorrad sei eine Markenverletzung(9). Aus Branchenkreisen wird zwar berichtet, dass inzwischen eine jüngere Entscheidung eines spanischen Gerichts zugunsten eines Spielzeugherstellers vorliegen soll. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die nach dem Urteil des EuGH die Rechtsprechung aus dem „Harley-Davidson“-Urteil ändern würde, fehlt allerdings bisher.
Wer als Hersteller von Spielzeugautos diese europaweit vertreiben möchte, wird also leider nicht umhin können, für jeden einzelnen Mitgliedsstaat rechtlichen Rat einzuholen und ggf. für bestimmte Mitgliedsstaaten Lizenzverträge abzuschließen.
Fußnoten:
- EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel./. AUTEC, RN 37
- EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel./. AUTEC, RN 22ff
- EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel./. AUTEC, RN 25
- EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel./. AUTEC, RN 34ff
- BGH GRUR 2010, 726 – „Opel-Blitz“, RN 21
- BGH GRUR 2010, 726 – „Opel-Blitz“, RN 24f
- BGH GRUR 2010, 726 – „Opel-Blitz“, RN 29f
- LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2014 - 2aO 145/13, RN 28
- Tribunal Supremo, Urteil vom 8. März 2004, AZ 168/2004, siehe auch Karl WRP 2006, 848, 851
