Brandora-News
USK - Eine Vorstellung
Auszüge aus www.usk.de


USK - Was ist das?

Die USK ist die gutachterliche Stelle für die Prüfung interaktiver Medien und freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftware-Wirtschaft. Sie arbeitet bei einem freien Träger der Jugendhilfe - Förderverein für Jugend und Sozialarbeit e.V. (fjs)
Vertragspartner dieses gemeinnützigen Trägers ist der Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V. (VUD). In der USK sind 4 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Sie stellen für bisher 195 Antragsteller aus sechs Ländern, derzeit 27 Gutachterinnen und Gutachter und 7 Sichter das Equipment zur Verfügung. Die USK finanziert sich von den Prüfbeiträgen der Antragsteller. Die Mittel werden im Rahmen der Gemeinnützigkeit des Trägers der USK verwandt. Ein Beirat kontrolliert und orientiert die Tätigkeit der USK. Im Beirat der USK arbeiten Vertreter aus Bund und Bundesländern, des Jugendschutzes, der Fachöffentlichkeit sowie die Vertragspartner VUD und fjs zusammen.

Die USK wird nur auf Antrag von Produzenten aktiv. Sie prüft interaktive Medien, speziell Computer- und Videospiele. Die Mitglieder des VUD haben sich verpflichtet, Unterhaltungssoftware vor Veröffentlichung auf dem deutschen Markt einzureichen. In der USK geprüfte Produkte stellen heute 90% des Marktes der Unterhaltungssoftware (umsatzbezogen für den PC) dar. Die Motive der Wirtschaft zur aktiven Beteiligung am Jugendschutz im Rahmen der USK sind vielgestaltig.

Die Gutachter/innen und Sichter der USK sind unabhängig und arbeiten ehrenamtlich. Sie dürfen nicht im Bereich der Hard- und Softwareindustrie tätig sein. Jeweils drei Gutachter treten zu einem Gremium zusammen, begutachten die vorgelegten Produkte im Blick auf gesetzlichen Jugendschutz und Strafrecht und ordnen die Titel einer Altersgruppe zu, in der eine Gefährdung durch die Nutzung nicht möglich erscheint. Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Begutachtung informiert. Er hat die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Gremienentscheidung und kann eine erneute Prüfung verlangen.

Freiwillige Selbstkontrolle ermöglicht verbindlichen und wirksamen Jugendschutz im Bereich der interaktiven Medien. Gegründet wurde die USK am 1.10.1994 (Probephase seit April 1994). Über 3.500 Titel wurden seitdem geprüft. Bisher wurden 17 Titel aufgrund von Anhaltspunkten für die Erfüllung von Straftatbeständen nicht gekennzeichnet. Sie sind demzufolge von den beteiligten Produzenten und Händlern nicht veröffentlicht beziehungsweise vertrieben worden. Kein durch die USK gekennzeichneter Titel ist bisher durch ein Gerichtsurteil verboten worden. Die USK steht im fachlichen Austausch mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Dabei ist ein wirksames Modell für die Zusammenarbeit von gesetzlichem (behördlichem) und freiwilligem Jugendschutz entwickelt worden. Der deutsche Warenhaushandel trug mit seiner klaren Vorgabe, nur noch USK-geprüfte Computer- und Videospiele anzubieten, zum Erfolg der USK bei. Die USK informiert die Öffentlichkeit über die Alterseinstufungen der geprüften Titel. Sie macht Jugendschutz bei interaktiven Medien auch mit den Angeboten auf diesen Seiten öffentlich und transparent.

Alterseinstufungen der USK
5 Siegel und was sie bedeuten.

Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG. Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. (Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.)
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Spiele, die auch Gegnerschaft und Wettbewerb beinhalten, wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich, so daß keine emotionale Überforderung der Kinder ab Grundschulalter zu befürchten ist. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch ihre Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu stressig für Vorschulkinder. (Oft sind sie ab 8-10 Jahren auch komplex beherrschbar.)
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG

Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Hier spielen kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben bereits eine größere Rolle, deren Bewältigung man Grundschulkindern nicht mehr zumuten möchte. Den 12-15jährigen dagegen wird durchaus zugetraut, den Charakter des Szenarios eindeutig als Spielangebot zu reflektieren. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen- und Mythenwelten zu spielen. Eine klare Unterschei- dung zwischen Spielverhalten und Alltagsverhalten erscheint bei in dieser Weise eingestuften Titeln für Heranwachsende im mittleren Schulalter besonders aufgrund von zurückhaltender Visualisierung von Kampffolgen möglich und wahrscheinlich.

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflexion der interaktiven Beteiligung am Spiel sind erforderlich. Rasante bewaffnete action, mitunter auch gegen menschenähnliche Gegner, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinander- setzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen, vermitteln eine größere Identifikationsmöglichkeit mit dem Spielgeschehen. Für die Bewertung ist von Bedeutung, ob dennoch ausreichende Distanz von angebotenen Denk- und Handlungsmustern aufgebaut werden kann. Voraussetzung für die Erteilung einer "16" ist, daß in dem Einzelfall Kriterien der Jugendgefährdung im Sinne des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften (GjS) nicht zutreffen.

keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG

Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. Das gesamte einseitig gewaltträchtige Spielkonzept sowie die effektvoll programmierte Visualisierung und Soundgestaltung der Folgen von action (menschlich gestaltete Gegner) löst Befürchtungen schädigender Wirkungen sowohl für Kinder als auch für Jugendliche aus. Die Gutachtergremien gelangen zu der Überzeugung, daß bei Einreichung eines Indizierungsantrages bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) nach Erscheinen des Titels auf dem deutschen Markt eine Indizierung wahrscheinlich wäre. Die Gutachter orientieren sich dabei an der Spruchpraxis der BPjS bzw. an Gerichtsurteilen.